Flüssiggasanlagen auf Sportbooten sind seit langem üblich und keine Besonderheit mehr. Das bestehende Gefahrenpotential verlangt aber die Einhaltung technischer Regeln.
Seit langem sind deshalb in Deutschland und auch teilweise in anderen Staaten, Regeln für die Installation, Wartung und Benutzung aufgestellt worden. In Deutschland sind dieses für den Sportbootbereich die "Technischen Regeln - Flüssiggasanlagen in Wassersport-Fahrzeugen - DVGW-Arbeitsblatt G 608". Für den gewerblichen Sektor gelten diese Regeln nicht. Hier gibt es die Vorschriften der See-, bzw. Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft, die in diesem Beitrag jedoch nicht angesprochen werden. Ebenfalls auch nicht der motorische Betrieb mit Flüssiggas.
Die Regeln nach G 608 sind bei der Installation einer Flüssiggasanlage eigentlich die Grundlage für den Bootshersteller, sein Produkt problemlos dem Endverbraucher/Betreiber zu übergeben und damit nicht in Haftungs- oder Produkthaftungsprobleme verwickelt zu werden. Im Zuge der Zusammenarbeit in der EU wurde versucht, einheitliche Regeln aufzustellen. Dieses ist leider erfolglos geblieben. Es kam dann die CE-Zertifizierung des kompletten Sportbootes. In der betreffenden Richtlinie finden sich allerdings nur allgemeine Hinweise auf die Behandlung von Flüssiggasanlagen, so dass sich bisher kein einheitlicher Standart entwickeln konnte.
Für den deutschen Händler bedeutet dies, dass er zwar ein CE-zertifiziertes Boot bekommt, aber nicht unbedingt eines, dass den in Deutschland festgelegten Regeln der G 608 entspricht. Beim Verkauf an einen Kunden kann dies später zu erheblichen Versicherungsproblemen führen.
Es wurde daher immer empfohlen, die Anlage nach den Regeln der G 608 zusätzlich von einem anerkannten Sachkundigen prüfen zu lassen, um die deutsche blaue Prüfbescheinigung nach G 608 und auf Wunsch auch die Prüfplakette zu erhalten.
Jetzt ist auf internationaler Ebene die ISO 10239 verabschiedet worden und vom CEN als Europäische Norm anerkannt. Damit muss sie bei der CE-Zertifizierung berücksichtigt werden, so dass ab sofort ein einheitlicher technischer Standard für Boote existiert, die innerhalb der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Welche Änderungen kommen nun mit der ISO 10239 auf die Bootswirtschaft zu? Als Vorteil ist anzusehen, dass für alle Länder die gleichen Maßstäbe gelten.
Es würde zu weit führen, auf alle neuen oder unterschiedlichen Bestimmungen hier einzugehen, aber einige Details doch schon einmal vorab:
- Die ISO 10239 behandelt nur die Installation und erste Prüfung
- Für Deutschland wird es, sobald die ISO/CEN-Norm in eine DIN-Norm überführt wurde, eine überarbeitete G 608 geben, die Wartung, Reparatur, Wiederholungsprüfung usw. beinhaltet, nicht aber die Installation (voraussichtlich im Frühjahr 2001)
- Die Flüssiggasanlage muss so ausgelegt sein, dass sie einer Lagerung bei -30°C bis +60°C standhält. Sie muss Schwingungen und Beanspruchen der maritimen Umgebung standhalten. Selbstverständlich müssen diese Geräte CE-zertifiziert sein. Der Hersteller muss die mögliche Verwendungsart angeben.
- Wie bisher ist nur eine Anlage auf einem Sportboot vorzusehen und gleichzeitig dürfen alle Geräte nur mit einem gleichen Druck aus der Gasphase betrieben werden.
- Für alle Geräte sind Flammenüberwachungseinrichtungen / Zündsicherungen vorgeschrieben.
- Es wird unterschieden zwischen beaufsichtigtem Gerät, z.B. Kocher, Backherd, das unter ständiger Beobachtung steht, und unbeaufsichtigtem Gerät, z.B. Heizung, Wasserheizer usw.
- Unbeaufsichtigte Geräte müssen raumluft-unabhängig sein, d.h. Verbrennungszuluft, Verbrennungsraum und Abgasführung müssen dicht zum Innenraum sein und dürfen nur noch außerhalb angeschlossen werden. Heizgeräte müssen vom Hersteller für Boote zugelassen sein (Norm in Vorbereitung).
- Backherde, Kocher, also unbeaufsichtigte Geräte, dürfen nicht zu Heizzwecken genutzt werden. Das Gleiche gilt für Strahler u.ä.
- Der Flaschenkasten/-schrank wird weiter so behandelt wie in der G 608, mit Abfluss nach außenbords. Der Austritt muss mindestens 75 mm über der Wasserlinie münden. Gasflaschen, Druckregler und Sicherheitseinrichtungen dürfen nur im Flaschenkasten/-schrank sein.
- Neu für bestimmte Installationen der Hinweis "leicht zugänglich", also direkt, schnell und sicher ohne Umwege zu erreichen und "zugänglich", z.B. für Inspektion, Wartung usw., wo keine dauerhaft vorhandenen Teile des Bootes entfernt werden müssten.
- Stahlrohrleitungen sind nicht mehr zugelassen, nur noch Rohrleitungen aus nicht rostendem Material und Kupferrohr.
- Rohrverbindungen dürfen im Maschinenraum nicht vorhanden sein, außer den Schottverschraubungen.
- Schlauchleitungen sollen so kurz wie möglich sein und müssen nach entsprechenden Normen ausgeführt und zugelassen sein, können aber direkt aus dem Gaskasten bis an das Gerät führen, sofern sie "zugänglich" sind. Durchtrittsstellen am Gaskasten, in Schotten usw. müssen "gasdicht" ausgeführt werden. Schläuche dürfen nicht unterbrochen werden (z.B. die vorgeschriebene Absperreinrichtung bei mehreren Geräten im Boot) und dürfen nicht durch Maschinenräume führen. Kurze, geprüfte Schläuche zum Anschluss beweglicher / kardanisch aufgehängter Kocher sind zugelassen.
- Alle Armaturen und Befestigungsteile müssen galvanisch miteinander verträglich sein, aus korrosionsbeständigen Werkstoffen bestehen oder durch zusätzliche korrosionsbeständige Überzüge / Beschichtungen gesichert sein.
- Für Messingarmaturen bestehen Auflagen, die noch geklärt werden müssen, da hier offensichtlich durch Übersetzungsfehler eine nicht eindeutige Auslegung gegeben ist.
- Vorgeschriebene dauerhafte Hinweisschilder für Lüftungen, Druckangaben usw. müssen unverwischbar sein.
- Besonderer Zündschutz ist teilweise vorgesehen. Das betrifft vor allem Elektrik und mögliche elektrische Zündquellen in bestimmten Räumen des Bootes. Bestimmte Abstände zu Leitungen sind einzuhalten.
- Alle Geräte, Armaturen, Anlagenteile müssen sicher mit dem Boot verbunden sein.
- Eine Dichtheitsprüfung ist mit einem Dichtprüfgerät nach bestimmter Vorgehensweise auch als Erstprüfung vorgeschrieben. Ebenfalls eine Brennprobe und Kontrolle der Zündsicherungen.
- Ein Handbuch für Schiffsführer nach ISO 10240 ist in der Sprache des Anwendungslandes vorgeschrieben. Bestimmte Anforderungen der Inhaltsvorgabe für das Handbuch samt Bedienungsanleitungen werden in der ISO 10239 gefordert.
Eine Vielzahl an Besonderheiten ist zu beachten. In großen Teilen entsprechen die Anforderungen dem Sicherheitsdenken aus der Praxis im Umgang mit Flüssiggas und sollten eigentlich auch ohne Vorschriften jedem klar sein.
Auskunft über weitere Einzelheiten, Details, Besonderheiten der Flüssiggasanlagen auf Sportbooten und zu Handbüchern / Bedienungsanleitungen usw., erhalten Sie auf Wunsch beim Spezialisten
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H. Schmidt, 23570 Travemünde
Mittschiffs 1
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Aus Wassersport-Wirtschaft 1/2003
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