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Gültigkeit von “alten“ Funkzeugnissen/Frequenzzuteilungen

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von Hans-Werner Otto, SY ADENA
TO-Stützpunkt Lübeck, E-Mail:

Dieser Beitrag soll ganz besonders den “älteren“ Seglern unter uns hilfreich sein, denen also,

die Fragen zur Gültigkeit von “alten“ Zeugnissen bei KW-GW-UKW-Funk allgemein
mit und ohne DSC/ATIS-Betrieb (Kombianlagen) inklusive Binnenschifffahrtsfunk (neu UBI), Seefunk und älteren Frequenzzuteilungen haben.


Ferner soll er den Beiträgen in den Skipperforen mit oft falschen Angaben den Boden des Hören-Sagens entziehen. Ich wähle hier bewusst umgangssprachliche Definitionen; wer sich dazu weiter informieren möchte, sollte sich bei den Quellen erkundigen. Der DSV ist zu diesem Thema nicht der beste Ansprechpartner, sondern der Gesetzgeber bzw. die ihn vertretenden Dienststellen. Auf den Erwerb der neuen Zeugnisse für die Sportschifffahrt SRC und LRC wird hier bewusst nicht eingegangen, weil mit diesen Befähigungsnachweisen der Betrieb von DSC-Geräten gestattet ist; ergänzend würde es den Rahmen sprengen und nur zu einer Unübersichtlichkeit führen. Zum “englischen SRC“, ausgestellt durch die Royal Yachting Association (RYA), wird derzeit wieder hinreichend in der Presse publiziert.

Über eine Anerkennung durch die deutschen Behörden wurde auch in der TO 118-10/2007 auf Seite 54 berichtet.

Zur besseren Übersicht wird dieser Beitrag in einem Fragen/Antworten Stil und in vier Schwerpunkten nach den ggf. vorhandenen alten Befähigungsnachweisen aufgeteilt:
  1. Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für UKW (auch: UKW Sprechfunkzeugnis)
  2. Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für UKW (auch: UKW Sprechfunkzeugnis) mit der Zusatzprüfung GMDSS als “Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I“
  3. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst -ohne Zusatzprüfung-
  4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst mit der Zusatzprüfung GMDSS als “Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I“
Zu 1. Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für UKW (auch: UKW Sprechfunkzeugnis)

Ich habe ein altes beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für UKW (auch UKW Sprechfunkzeugnis genannt), wofür gilt es heute noch?

Es gilt heute für den Binnenschifffahrtsfunk und den UKW Seefunk mit einem nicht DSC-fähigen Funkgerät und hat (ausgestellt bis Ende 2002) unbeschränkte Gültigkeit!

Ich habe ein sehr altes UKW-Seefunkgerät ohne DSC-Einrichtung mit Bestandsschutz/Frequenzzuteilung für meine Seefunkstelle, nun ist es defekt, es ist nicht reparabel, was soll ich tun?

Sie können ein neues UKW-Funkgerät* mit ATIS und auf jeden Fall aber ohne DSC-Einrichtung erwerben und dann eine neue Frequenzzuteilung beantragen.

Ich habe ein altes beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für UKW (auch UKW Sprechfunkzeugnis genannt) und möchte mir unbedingt ein DSC-fähiges Funkgerät zulegen, was soll ich tun?

Zuerst eine Prüfung zum SRC ablegen, denn Sie haben ja leider die Übergangsfrist (1998-2000) zum Erwerb der GMDSS Erweiterung Ihres alten UKW Sprechfunkzeugnisses verstreichen lassen. Dann suchen Sie sich ein Gerät aus und beantragen unter Rückgabe Ihrer alten Frequenzzuteilungsurkunde (altes Rufzeichen) eine neue Frequenzzuteilung, unter Angabe der Zulassungsnummer des Gerätes, bei der BNetzA in Hamburg. Nach kurzer Zeit erhalten Sie, gegen eine Bearbeitungsgebühr, dann auch erstmalig die MMSI Kennziffer = Rufnummer für Ihre Seefunkstelle.

Ich habe ein altes beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für UKW (auch UKW Sprechfunkzeugnis genannt) und möchte mir unbedingt ein DSC-fähiges Funkgerät zulegen; ich werde immer von einem Dritten „geskippert“. Darf ich als Eigner, ohne den erforderlichen Befähigungsnachweis, ein UKW-Funkgerät mit DSC und ATIS einbauen?

Ja sicher, denn die Frequenzzuteilung für Ihre Seefunkstelle hat für Sie als Eigner nichts mit der Berechtigung zur Führung eines Schiffes mit irgendeinem Funkgerät zu tun!

Ich habe ein UBI (UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk nach dem 01.01.2003 erworben). Ich will mir ein DSC-fähiges Funkgerät zulegen, darf ich das als Eigner einbauen, und erhalte ich dann auch eine Frequenzzuteilung?

Aber natürlich, denn die Frequenzzuteilung für Ihre Seefunkstelle berechtigt Sie als Eigner zum Einbau; für den Betrieb ist der (ggf. andere) Schiffsführer mit dem entsprechenden Befähigungsnachweis zuständig. Ihr Schiffsführer (ggf. sie selbst) muß mindestens einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzen, wenn sie ihr DSC-fähiges Funkgerät benutzen wollen:
  1. neu: UBI + SRC
  2. neu: UBI + LRC
  3. alt: Sprechfunkzeugnis allgemein mit der Zusatzprüfung GMDSS, als “Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I“.
  4. alt: UKW-Sprechfunkzeugnis beschränkt mit der Zusatzprüfung GMDSS, als “Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I“.
Zu 2. Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für UKW (auch: UKW Sprechfunkzeugnis) mit der Zusatzprüfung GMDSS als “Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I“

Ich bin Inhaber der vorstehend angegebenen Befähigungsnachweise, wofür gelten diese heute genau?

Sie gelten für den Binnenschifffahrtsfunk und den UKW-Seefunk mit einem DSC-fähigen Funkgerät im nationalen und internationalen Verkehr auf UKW (VHF) und haben (ausgestellt bis Ende 2002) unbeschränkte Gültigkeit! Sie gelten nicht für KW und GW.

Ich habe ein sehr altes UKW-Seefunkgerät ohne DSC-Einrichtung mit Bestandsschutz/ Frequenzzuteilung für meine Seefunkstelle, nun ist es defekt, es ist nicht reparabel, was soll ich tun?

Sie können ein neues UKW-Funkgerät* mit ATIS und mit DSC-Einrichtung erwerben und dann mit der Zulassungsnummer des Gerätes eine neue Frequenzzuteilung beantragen und dann das Gerät einbauen.

Zu 3. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst -ohne Zusatzprüfung-

Ich habe ein altes allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und möchte mich generell drüber informieren, was für Geräte ich heute noch und wo betreiben darf?

National und international dürfen Sie Funkstellen nur ohne DSC-Einrichtung bedienen/betreiben. Sie dürfen am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen. Die Geräte können als Grenzwellen-, Kurzwellen- oder UKW-Seefunkgerät mit Zulassungsnummern # und gültigen Frequenzzuteilungen betrieben werden.

Zu 4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst mit Zusatzprüfung GMDSS
als “Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I“


Ich habe ein altes allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und habe das “Beschränkt gültige Betriebszeugnis für Funker I“ im Jahr 199x zusätzlich erworben und möchte mich generell darüber informieren, was für Geräte ich dann wo betreiben darf?

National und international dürfen Sie auf Sportbooten, die eine Seefunkstelle eingerichtet haben, alle Geräte, auch mit DSC-Einrichtung, betreiben. Sie dürfen ferner am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen und das mit Grenzwellen-, Kurzwellen- und UKW-Seefunkgeräten mit Zulassungsnummern # und gültigen Frequenzzuteilungen.

Fazit: Sie dürfen alles, mit allen Geräten, wo auch immer, Binnen und Buten.

Ich habe ein altes allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und habe das “Beschränkt gültige Betriebszeugnis für Funker I“ im Jahr 199x zusätzlich erworben. Ich betreibe bereits eine Kurzwellenanlage und möchte diese um ein PACTOR Modem für den Mailverkehr auf See erweitern. Ist das auch ohne Amateurfunkzeugnis (AFU) zulässig?

Da Sie bereits eine Frequenzzuteilung für das Kurzwellengerät als Eigner besitzen und als Schiffsführer auch über den Befähigungsnachweis des Betriebs dieser Seefunkstelle national und international auf UKW und KW verfügen, können Sie jederzeit Ihre Anlage um ein nicht zulassungspflichtiges, externes Modem erweitern. Dann ist es möglich über SailMail oder Kiel Radio (u.a.m.) an den Diensten/Verkehr gegen Gebühr teilzunehmen. (Winlink erfordert ein AFUZ als kostenloser Dienst)
Allgemeine Informationen:
  1. Der oft gehörte Begriff „Gültigkeit“, der Gültigkeitsvermerks für Seefunkzeugnisse:
    Das und nur das BSH erteilt grundsätzlich Seefunkzeugnisse, die durch den Gültigkeitsvermerk auf 5 Jahre befristet sind (Berufsschifffahrt); diese Zeugnisse ( GOC, ROC, UBZ ) sind im Yachtbereich nicht erforderlich.

    Hierzu führt das BSH aus (wörtlich zitiert): „….ein Gültigkeitsvermerk ist grundsätzlich nicht erforderlich für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf (folgend Aufzählung)…. Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen .“
  2. Das “Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker II“ ( ohne Englisch ):
    Hierzu mache ich keine weiteren Angaben, in der Kombination mit den zwei alten Zeugnissen, das ist darin begründet, das in der Übergangszeit von 1998 bis 2001 dieses „Ergänzungszeugnis“ sehr selten in Lehrgangsform angeboten wurde! Daraus folgt: Kaum einer der „älteren“ Zeugnisinhaber verfügt über diese Kombination. Aus Gründen der Übersichtlichkeit habe ich diese Kombination dann hier weggelassen.
  3. GMDSS bei GW und KW:
    Hierzu macht (verwunderlicher Weise) der Gesetzgeber keine Unterscheidung bei den alten Befähigungsnachweisen; es gibt keine Definitionen, aber das BmVBS hat die uneingeschränkte Gültigkeit, wie vorstehend unter 4. beschrieben, für den DSC-Betrieb national und international bestätigt.
  4. Ein ganz dringlicher, allgemeiner Rat:
    Möge jeder Besitzer eines alten Zeugnisses dieses ganz besonders behüten, denn es bietet -wegen des Bestandsschutzes - in der Regel - viel mehr im Vergleich zu den neuen Befähigungsnachweisen. Verlieren Sie Ihr altes Zeugnis, dürfen Sie im schlimmsten Fall damit rechnen, dass es beim DSV (aus der Übernahme der Daten von POST und RegTP) nicht gescannt ist! Dann ist wirklich alles verloren…, das bedeutet:
    Neue Prüfung und der Verlust aller alten von Ihnen erworbenen und geschützten Rechte.
  5. GMDSS, bzw. der DSC-Betrieb,
    ist eine digitale Erweiterung des Anrufverfahrens von nicht hörbereiten Küsten-, Seefunkstellen; mittelfristig wird es keine Hörwache mehr geben**.
    Ich zumindest verstehe die Aussage vieler älterer Segler nicht:
    „Die wenigen Jahre die ich noch unterwegs bin… rechtfertigen nicht den Aufwand -auch noch mit Englisch- mich einer neuen Prüfung zu unterziehen!“ Diese Einstellung oder Auffassung halte ich für ganz falsch. - Allzeit “Fairwinds“ mit und ohne GMDSS Verkehr!
    Begriffsbestimmungen und Abkürzungen:

    GMDSS
    Das [ GMDSS = Global Maritime Distress and Safety System] ist bis zum 01.02.1999 weltweit eingeführt worden. Frachtschiffe ab BRZ 300 und alle Fahrgastschiffe müssen seit diesem Termin nach den SOLAS-Vorschriften der IMO ausgerüstet werden. Allen anderen Fahrzeugen, z.B. Sportbooten und Traditionsschiffen (Non-SOLAS-Ships) wird empfohlen, sich am GMDSS zu beteiligen. Im Gegensatz zum alten Sicherheits-Funksystem ist im GMDSS eine sichere Seenotalarmierung Schiff - Land aus allen Seegebieten über zwei unabhängige Funksysteme garantiert.

    DSC
    Digital Selective Calling

    UKW-DSC-Seefunkanlagen
    …bestehen aus der Alarmierungseinrichtung (Senden und Empfangen), dem DSC-Kodierer und einer Sprechfunkanlage. Der gesamte DSC-Betrieb wird im UKW-Bereich auf Kanal 70 durchgeführt.

    GW/KW-DSC-Seefunkanlagen
    …müssen außer auf den ausschließlich für Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsanrufe erlaubten Frequenzen für die Teilnahme am allgemeinen Funkverkehr auf besonderen internationalen und nationalen DSC-Frequenzen (GW: 2187,5 kHz, KW: fünf Frequenzen) senden und empfangen können. Die Überwachung der Not- und Sicherheitsfrequenzen erfolgt im DSC-System automatisch durch Wachempfänger.

    ATIS
    Automatic Transmitter Identification System ( automatisches Sender-Identifizierungssystem für den UKW-Binnenschifffahrtsfunk )

    MMSI
    Maritime Mobile Service Identity ( Rufnummer des mobilen Seefunkdienstes )

    BNetzA
    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, hier zuständig Ast. Hamburg

    Frequenzzuteilung
    Zuteilungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland, zur Nutzung und zum Betreiben einer Seefunkstelle aufgrund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes. Genehmigung zum Errichten und Betreiben der Seefunkstelle in Übereinstimmung mit Art. 18 der Radio Regulations, enthaltend: Name des Schiffes, Rufzeichen, MMSI, ggf. DSC, ATIS, Inhaber u. a. m. – Ausstellende Behörde: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen/ Außenstelle Hamburg.

    AFU
    Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Amateurfunklizenz

    LRC
    Long Range Certificate = Allgemeines Funkerbetriebszeugnis ( Seefunk )
    ( Befähigungsnachweis für alle Reichweiten - GW,KW, UKW )

    SRC
    Short Range Certificate = Beschränkt gültiges Funkerbetriebszeugnis ( Seefunk )
    ( Befähigungsnachweis für kurze Reichtweiten - UKW )

    UBI
    UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk
    ( Radiotelephone Operator’s Certificate for the Radiotelephone Service on Inland Waterways )
    Alle unbefristet gültig!

    Funkzeugnisse Berufsschifffahrt
    ( ab 01.01.2003 für ausrüstungspflichtige Schiffe nach SOLAS ):

    GOC
    General Operator’s Certificate ( allgemein gültiges Funkerzeugnis – auf funkausrüstungspflichtigen Schiffen, die dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die mit mehr als UKW-Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind und am GMDSS teilnehmen, ist das GOC vorgeschrieben.

    ROC
    Restricted Operator’s Certificate ( beschränkt gültiges Funkerzeugnis – UKW – weltweit )

    UBZ
    UKW-Betriebszeugnis für Funker ( nur in deutschen Seegebieten )
    Alle Mit Gültigkeitsvermerk für 5 Jahre!

    Für die auf wirklich umfangreichen Recherchen und zahllosen Telefonaten beruhenden Angaben aus Gesetzestexten und Merkblättern von Bundesbehörden, kann keinerlei rechtliche Haftungen abgeleitet werden. Der Autor handelte nach bestem Wissen, ehrenamtlich und unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung oder Haftung gegenüber Dritten für den Inhalt oder die Folgen, die sich aus dem Inhalt ergeben könnten.

    # nur bei neueren Anlagen die nicht unter einen älteren Bestandsschutz fallen
    * so genannte „Kombianlagen“ VHF (also mit und ohne DSC, mit und ohne ATIS und ohne beides)
    sind verfügbar z.B. bei:
    Northstar (NWF in Emden), Navman (PLASTIMO Händler), ICOM (EISSING in Emden) u. w. m.
    ** Was auf der “World Radiocommunication Conference 2007” (WRC 07) in Genf im November 2007 aktuell hierzu entschieden wurde, ist nicht bekannt.

    Quellen:
    FVT-WSV = Fachstelle für Verkehrstechniken (Koblenz) der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen des Bundes
    BmVBS = Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung /Verkehr/…/Wassersport + Seeschifffahrt
    BNetzA = Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen/ Ast. Hamburg
    BSH = Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    Fachhochschule Flensburg, Bereich Seefahrt
    DSV/DMYV = Deutscher Seglerverband und Motoryachtverband



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Letzte Änderung / Last change: Montag, 03. Dezember 2007